AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigungs- und Servicedienstleistungen

§1 Allgemeines – Geltungsbereich
 
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
 
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. 
 
§2 Art und Umfang der Leistung
 
Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen als vereinbart:
 
1. Allgemein: Schaufenster, Fenster, Räume, etc. müssen vor Beginn der Reinigung ausgeräumt bzw. frei zugänglich sein. Bei Fensterreinigungen sind die Fenstersimse vom Auftraggeber abzuräumen und freier Zugang zu den Fenstern zu gewähren. Aus- bzw. Abräumarbeiten erfolgen ohne jegliche Gewährleistung Folge-/Schäden und werden nach Aufwand zusätzlich abgerechnet. 
 
2. Glas-, Rahmen-, Fassadenreinigung: Mehrleistungen über den vereinbarten Rahmen hinaus (z.B. nach Maurer- und Malerarbeiten, entfernen von Aufklebern, usw.) werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 
 
3. Baureinigung: Die Baustelle wird nach Beendigung der Bauarbeiten besenrein übernommen. 
 
a) Die Baureinigung wird einmalig durchgeführt. Verschmutzungen nach Durchführung der Reinigung (durch andere Handwerker) werden gesondert auf Nachweis durchgeführt. 
b) Das Entfernen und Entsorgen von Bauschutt, Kartonagen etc. wird gesondert nach Aufwand berechnet.
c) Übermäßige Verschmutzungen durch Maler-, Maurer-, Fliesenlegerarbeiten  und Andere sowie Mehrleistungen über die vereinbarten tatsächlichen Leistungen hinaus, werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten nach Aufwand abgerechnet.
d) Übermäßige Verschmutzungen (speziell bei Glasflächen sowie eloxierten oder lackierten Oberflächen) wie Mörtel- und Kleberückstände, Farbreste etc., deren Entfernung das Werkstück beschädigen, werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten entfernt. Diese Reinigungen erfolgen unter Ausschluss der Gewährleistung und können eine Berechnung des Mehraufwandes nach sich ziehen.
 
4. Teppichreinigung: Mehrleistungen über den vereinbarten Rahmen hinaus (z.B. Entfernen von vor der Reinigung nicht erkennbaren Flecken), werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Flecken bzw. optische Unregelmäßigkeiten, die sich auf Verfärbungen, Abnutzungen der Faser etc. begründen, sind kein Reklamationsgrund und berechtigen zu keiner Rechnungskürzung.
 
§3 Verzug
 
1. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug oder wird von Seiten des Auftraggebers oder dessen Stellvertreter die Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten verhindert, so kann die Blitzsauber Schadenersatz statt Leistung verlangen. Die Blitzsauber kann – sofern sie den Schaden nicht im Einzelnen nachweist – als Schaden 30 % der Auftragssumme zzgl. Der entstandenen Kosten für Rüstzeiten sowie An- und Abfahrt beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht nachzuweisen, dass der Blitzsauber ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist. 
 
2. Bei Zahlungsverzug von 25 Tagen ruhen die Leistungsverpflichtungen der Blitzsauber nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Blitzsauber kann nach einer Zahlungserinnerung per Mail, mündlich oder dem Postweg sofort die Mitarbeiter/innen vom Auftrag ohne weitere Aufforderung zur Zahlung abziehen, bis die Zahlung der offenen Posten beglichen ist.
 
§4 Einhaltung von Vorschriften
 
1. Der Auftraggeber kommt seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Anbringung der von dem Gewerbeaufsichtsamt und der Berufsgenossenschaft geforderten Sicherheitseinrichtungen, die für Arbeiten an und in Gebäuden erforderlich sind, nach. Dies betrifft auch erforderliche Nachrüstungen. Er sorgt dafür, dass für die Nutzung/Begehung der Räume bzw. des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen erfüllt sind.
 
2. Die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Blitzsauber unterliegen den für den Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers.  
 
§5 Aufmaß
 
1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln. 
 
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. 
 
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und der Blitzsauber gemeinsam neu festgelegten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit ausgeschlossen. 
 
§6 Preise
 
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

§6a Preisanpassung/Erhöhung

Die Stundenvergütung/Preise für das nächste Jahr (zB 2022) werden ab September (2021) des laufenden Jahres im Voraus mit den Rechnungsversendung (Schwerpunkt: Per E-Mail) schriftlich mitgeteilt. Im Durchschnitt bewegen sich die Standardpreiserhöhungen bei der normalen Unterhaltsreinigung (keine Sonder,- oder Fensterreinigung) durch die jährliche Anpassung der Tariflöhne im Reinigungsgewerbe um ca. 5–10 % p.J., Inflationsanpassung und die Erhöhung der Materialien und Energiekosten bei ca. 5 % +/- 1 %. Wird nicht bis Dezember des jeweiligen Jahres (zB 2021)  widersprochen, gelten die Preiserhöhung als akzeptiert, bestätigt und angenommen. Sollte auch kein Widerspruch nach dem Versand der ersten Abrechnung im Dezember (zB 2021) erfolgen, gilt diese Anpassung/Erhöhung wiederrum als angenommen/akzeptiert. Dem Auftraggeber steht für den Fall der Preisanpassung ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Preise verlangen. Für diesen Fall gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat vor Wirksamwerden der Preisänderung.
 
§7 Zahlungsbedingungen
 
1. Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
 
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. §247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 

3.     Blitzsauber kann nach einer Zahlungserinnerung per Mail, mündlich oder dem Postweg sofort die Mitarbeiter/innen vom Auftrag ohne weitere Aufforderung zur Zahlung abziehen, bis die Zahlung der offenen Posten beglichen ist.
 
§8 Sicherheitsbehalt
 
1. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. 
 
2. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht für Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften. 
  
§9 Abnahme Gewährleistung
 
1. Die Abnahme der Arbeiten erfolgt sofort nach Fertigstellung, spätestens abschnittsweise am Abend des Leistungstages. Sollte dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, sorgt der Auftraggeber dafür, dass die gereinigten Räume bis zur Abnahme abgeschlossen werden können. Der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter sprechen mit dem Reiniger vor Ort den Abnahmetermin ab.  Sie bestätigen mit Unterschrift auf Arbeitsauftrag/-schein bzw. Abnahmeprotokoll die ordnungsgemäße und vollständige Ausführung der Arbeiten. 
 
2. Etwaige Reklamationen in der Arbeitsausführung werden vom Reinigungspersonal sofort behoben. Beanstandungen anderer Art sowie nicht behobene Reklamationen sind auf dem Arbeitsschein-Arbeitsbericht zu vermerken. Ansonsten ist eine schriftliche Reklamation innerhalb von 24 Stunden vorgesehen. Zeit, Ort und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. 
 
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist die Blitzsauber zur Nacherfüllung verpflichtet. Verhindert der Auftraggeber die Ausführung von Nachbesserungsarbeiten, ist eine Preisminderung ausgeschlossen. 
 
4. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die Blitzsauber weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. 
 
§10 Haftung
 
1. Für Schäden, die auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die Blitzsauber im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
 
2. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohnes begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen. 
 
3. Der Auftraggeber sichert der Blitzsauber zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Erbringung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet die Blitzsauber bei einem Verlust dieses Schlüssels, den sie zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.
 
4. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. 
 
5. Für Schäden die der Blitzsauber nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
 
6. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
7. Der Schadenersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die Blitzsauber oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht. 
  
§11 Rechtsnachfolge
 
Bei Änderungen der Rechtsverhältnisse des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange des Auftraggebers abgestellt war.
 
Durch Rechtsnachfolge im Bereich der Blitzsauber wird der Vertrag nicht berührt. 
 
§12 Ausführung durch andere Unternehmen
 
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. 
 
§13 Loyalitätsklausel
 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die die Blitzsauber zur Erledigung der Aufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages in seinem Unternehmen zu beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen. 
 
§14 Vertragsbeginn, Vertragsänderungen, Vertragsende
 
1. Vereinbarungen zwischen den Auftraggebern und der Blitzsauber sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. 
 
2. Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

3.     Ist keine feste Laufzeit vereinbart, so gilt eine vertragliche Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Danach gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.

Ist eine feste Laufzeit vereinbart, verlängert sich das Auftragsverhältnis automatisch zum Ablauf der Vertragslaufzeit, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. Ab dann gilt das Vertragsverhältnis als unbefristet und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
 
4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
 
5. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 

§15 Schlüssel, Notfallvorschriften

Die für die Durchführung der Reinigungsarbeiten notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos und in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und vorsätzlicher Fahrlässigkeit durch das Reinigungspersonal herbeigeführte Beschädigungen der Schlüssel haftet der Auftragnehmer im Umfang seiner Schlüsselhaftpflichtversicherung. Auf Anfrage des Auftragnehmers verpflichtet sich der Auftraggeber, verbindlich mitzuteilen, welche Kosten im Falle eines Schlüsselverlustes oder einer Schlüsselbeschädigung zu erwarten sind.

Auf Anfrage des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer verbindlich die Haftungssumme seiner Schlüsselversicherung mit.
 
§16 Datenspeicherung
 
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden. 
 
§17 Teilunwirksamkeit
 
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. 
 
§18 Gerichtsstand und Erfüllungsort
 
1. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
 
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Dillingen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
3. Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandvereinbarung ist die Blitzsauber auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 
 
§19 Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
 
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die Blitzsauber ihn bei der Bekanntgabe der geänderten Geschäftsbedingungen besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Blitzsauber absenden.
 



 

 
       
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ACM MMXXII